Stammaktien und Vorzugsaktien

Mit dem Begriff Stammaktie, wird die Eigenschaft einer Aktie, mit dem Stimmrecht ausgestattet zu sein, bezeichnet. Aktionäre, die im Besitz von Stammaktien sind, haben das verbriefte Recht, bei den Hauptversammlungen des jeweiligen Unternehmens abzustimmen. Jeder Stammaktie ist nur ein Stimmrecht zugeordnet, denn mehr ist nach dem deutschen Aktiengesetz nicht gestattet.

Wer über eine gewisse Anzahl von Stimmrechten durch die Aktien eines Unternehmens verfügt, muss dies dem Emittenten sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht unverzüglich mitteilen. Durch die Veröffentlichung von bedeutenden Stimmrechtsanteilen, sorgt die BaFin für Markttransparenz und verhindert durch Überwachung, dass die Übernahme von börsennotierten Unternehmen nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird.

Die Unterschiede zwischen den Stammaktien und den Vorzugsaktien sind, dass die Vorzugsaktien nicht mit Stimmrechten behaftet sind. Die Stammaktie, hat zwar ein Stimmrecht, wird allerdings bei den Dividenden nicht bevorzugt behandelt.

Zusammen mit der Summe, der Nennwerte aller ausgegebenen Stammaktien ist die Summe der Nennwerte von den ausgegebenen Vorzugsaktien, die Summe des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft. Die Vorzugsaktie, kann zu einer Stammaktie umgewandelt werden. Voraussetzung ist, dass bei einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, die Umwandlung genehmigt wird und vom Aufsichtsrat sowie Vorstand der Beschluss dazu gefasst wird. Wenn der Beschluss gefasst ist, müssen auch die Vorzugsaktionäre eine explizite Zustimmung geben. Erst danach wird dem Inhaber der Vorzugsaktie das Angebot unterbreitet, diese gegen eine stimmberechtigte Stammaktie einzutauschen. Dafür muss der Aktionär allerdings, eine Umwandlungsprämie bezahlen. In der Regel wird dazu eine Teilmenge von der Differenz, die zwischen den Aktienkursen der Stammaktien und der Vorzugsaktien, als Umwandlungsprämie ermittelt.